Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 22 Ausgleich zwischen konkurrierenden Gewässerbenutzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- BGH, 31.05.2007 – III ZR 3/06Zitiert von 3
- BGH, 12.09.2002 – III ZR 214/01Zitiert von 4
- OLG Köln, 23.07.1996 – 20 U 207/95
- LG Detmold, 22.08.2005 – 1 O 113/05
- OLG Hamm, 14.12.2018 – 11 U 10/18
- OVG NRW, 14.03.2008 – 9 A 4889/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 31.10.2025 – 30 U 66/25
- LG Saarbrücken, 13.03.2025 – 13 S 83/24
- LG Baden-Baden, 25.07.2024 – 3 O 319/17
54 Entscheidungen zu § 22 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Art, Maß und Zeiten der Gewässerbenutzung im Rahmen von Erlaubnissen, Bewilligungen, alten Rechten und alten Befugnissen können auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen in einem Ausgleichsverfahren geregelt oder beschränkt werden, wenn das Wasser nach Menge oder Beschaffenheit nicht für alle Benutzungen ausreicht oder zumindest eine Benutzung beeinträchtigt ist und wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Der Ausgleich ist unter Abwägung der Interessen der Beteiligten und des Wohls der Allgemeinheit sowie unter Berücksichtigung des Gemeingebrauchs nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.